Urlaubsfotos im Internet

Stand Internetrecherche: 1. August 2017

Die Seite „Anwalt im Netz“ erklärt sehr Vieles, auch für professionelle Fotografen. Für die Veröffentlichung im Internet spannend ist die Ausnahmenliste nach §23 KuG.

Als Laie verstehe ich das nun so: Wenn Menschen auf einem Urlaubsfoto irgendwie mit drauf sind, weil sie halt vor der Kirche, auf dem Platz oder am Strand waren, und auch von Bekannten auf dem Bild erkannt werden könnten, jedoch definitiv nicht gezielt fotografiert wurden, darf ich das Bild öffentlich auf meiner kleinen privaten Homepage veröffentlichen.